Hessischer Jugendring
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Kindeswohl & Präventionsarbeit

AKTUELLES zum Bundeskinderschutzgesetz

Nach einigen fachlichen und politischen Debatten ist zum 01. Januar 2012 das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Zwei Paragrafen aus dem Gesetz berühren die Jugendverbandsarbeit im Wesentlichen. Nach § 72a muss auf örtlicher Ebene in Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und allen freien Trägern geregelt werden, welchen ehrenamtlichen Tätigkeiten ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen. Grundlage dafür soll die Art, die Intensität und der Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen sein. § 79 nimmt ebenfalls den öffentlichen Träger in die Pflicht, für klare Qualitätsstandards in der Jugendhilfe und darüber hinaus zu sorgen und deren Einhaltung sicher zu stellen. Die Umsetzung dieses Paragrafens ist bisher aber noch sehr viel unklarer als der § 72a. Die wichtigsten Informationen haben wir in einem Infoblatt zusammengefasst, das in der Spalte rechts heruntergeladen werden kann.

Wichtig ist, dass sich für Jugendverbände aus dem Bundeskinderschutzgesetz keine direkte Handlungsnotwendigkeit ergibt. Die Initiative zu Vereinbarungen nach § 72a wird vom öffentlichen Träger ausgehen. Sowohl der Deutsche Bundesjugendring, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter als auch die Dachverbände der Städte und Gemeinden raten aber dringend dazu, zunächst Umsetzungsempfehlungen abzuwarten, die derzeit in Arbeitsgruppen auf Bundesebene entstehen. Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen werden für Mitte dieses Jahres erwartet. Auch der Fachausschuss Jugendarbeit des Landesjugendhilfeausschusses spricht sich in einer Bewertung des Gesetzes für dieses Vorgehen aus.

Neben der Aktualität des Gesetzes ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen seit vielen Jahren ein großes Anliegen in der Arbeit der hessischen Jugendverbände.

Neben expliziten Präventionsmaßnahmen leisten die Jugendverbände einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen.
Kinder und Jugendliche entfalten ihre Persönlichkeit, lernen ihre Grenzen kennen und selbstbewusst zu artikulieren. Sie werden als eigenständige Personen mit eigenem Willen ernst genommen und befähigt, zu selbständigen Menschen heranzuwachsen.

Gleichzeitig werden ehrenamtlich engagierte Menschen in den Jugendverbänden für präventive Arbeit sensibilisiert und ausgebildet.

Mit Blick auf die in letzter Zeit bekannt gewordenen Missbrauchsfälle und den Diskussionen über die verpflichtenden Einholungen von Führungszeugnissen von ehrenamtlich in der Jugendarbeit Tätigen, erscheint es uns sinnvoll, diese bisherigen Maßnahmen und Ansätze darzustellen und – wo nötig – zu erweitern.

Im Konsens mit den im DBJR zusammengeschlossenen Jugendverbänden setzt der HJR auf ein umfassendes Präventionskonzept, das fachlichen Standards entspricht und seine Wirkung entfaltet.

Die Jugendverbände haben sich verpflichtet, bis Sommer 2011  auf die Einführung von flächendeckenden Präventionskonzepten in ihrem Verband hinzuwirken und in der Schulungsarbeit des Verbandes zu berücksichtigen.

Folgende Kernbausteine aus der Stellungnahme zur Verbesserung der Prävention sexuellen Missbrauchs in der Kinder- und Jugendverbandsarbeit des DBJR müssen mindestens erfüllt sein:

„Sensibilisierung der Verantwortlichen, Qualifizierung Ehrenamtlicher, Maßnahmen für Hauptberufliche, Elemente struktureller Absicherung, Stärkung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen.

Bewusstsein schaffen, sensibilisieren und aufklären
Es ist wichtig, in den Strukturen der Jugendverbände ein Bewusstsein für die Gefahren sexualisierter Gewalt im eigenen Bereich zu schaffen. Das Thema darf nicht tabuisiert werden, sondern muss umfassend bekannt sein. Dazu sind Leitbilder oder fachliche Standards notwendig, die den Umgang zwischen den Menschen im Jugendverband regeln und ausdrücklich sexualisierte Gewalt behandeln. Diese Leitbilder müssen bei den Aktiven im Jugendverband bekannt sein und immer wieder ins Bewusstsein gerufen werden.

Qualifizierung
Es ist notwendig, alle Menschen, die im Jugendverband Verantwortung übernehmen, neben anderen Qualifikationen speziell zum Thema sexualisierte Gewalt zu schulen. Inhalte der Schulung müssen mindestens die verbandsinternen Leitbilder, rechtliche Grundlagen sowie Umgang in Krisensituationen sein. In der Gruppenleiter/innenausbildung muss das Thema aufgegriffen werden (vgl. Mindeststandards für die Juleica). Mitarbeiter/innenfortbildungen müssen das Thema standardmäßig behandeln.

Umgang mit Mitarbeiter/-innen
Für ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter/innen besteht ein verbindlicher Verhaltenskodex. Dieser kann z.B. die Form einer Ehrenerklärung haben. Für alle Hauptberuflichen, die in ihrer Arbeit mit Minderjährigen Kontakt haben, muss von den Anstellungsträgern analog des § 72 a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt werden. Ergänzende Dienstanweisungen oder Zusätze zu Arbeitsverträgen, insbesondere hinsichtlich des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII, müssen je nach Arbeitsfeld geprüft werden.

 
Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement
Für den Krisenfall bei Bekanntwerden von Übergriffen im Jugendverband bzw. bei Verdacht oder Hinweis auf solche muss ein professionelles und geeignetes Vorgehen festgelegt und bekannt sein. Dazu sind Krisenleitfäden und ggf. entsprechend geschulte Ansprechpartner/innen im Jugendverband nötig. Ein Vertrauensleutekonzept, wie z.B. im Bayerischen Jugendring (BJR) und einigen Jugendverbänden schon erfolgreich erprobt, erscheint hierfür geeignet.