Hessischer Jugendring
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Paragraf 79a

Was steht drin?

§ 79a SGB VIII – Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen
2. die Erfüllung anderer Aufgaben
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

Was bedeutet das?

§ 79a SGB VIII richtet sich ausschließlich an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Eine Einbeziehung der freien Träger findet nur mittelbar über § 74 SGB VIII (s.u.) statt.
Angesprochen sind sowohl der überörtliche als auch der örtliche öffentliche Träger.
Die Form des § 79a SGB VIII wurde erst aufgrund einer Kompromissfindung im Vermittlungsausschuss gefunden. Während seitens der Bundesregierung und des Bundestages ursprünglich eine Regelung geplant war, die auch eine Verpflichtung der öffentlichen Träger zum Abschluss von Vereinbarungen mit den freien Trägern vorsah, forderte der Bundesrat ursprünglich die komplette Streichung des § 79a.
Im Ergebnis ist die gefundene Regelung sicher leichter umsetzbar als die ursprüngliche, sie gewährt den freien Trägern aber weniger Möglichkeiten zur Mitgestaltung, so dass deren Einflussnahme auf die Qualitätskriterien und -maßnahmen regelmäßig nur über den Jugendhilfeausschuss möglich ist. Diese Beteiligung ist aber grundsätzlich gegeben, denn die Umsetzung des § 79a, insbesondere die konzeptionellen Arbeiten sind kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Jugendamt und daher durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Zudem ist es sehr empfehlenswert, die Jugendhilfeplanung intensiv in diese Umsetzungsarbeiten einzubeziehen.
§ 79a SGB VIII enthält einen gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Qualitätsentwicklung und
-sicherung in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Regelung umfasst sämtliche Aufgaben und Leistungen nach § 2 SGB VIII und hebt insbesondere die Qualitätsanforderungen an die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII und die Notwendigkeit der Vernetzung und Kooperation hervor.

Auswirkungen auf die Jugendverbandsarbeit

Die umfassenden Verpflichtungen des § 79a SGB VIII erfassend selbstredend auch die Jugendarbeit. Jedoch wird es eine wichtige Aufgabe der Träger der Jugendarbeit sein, mit besonderem Augenmerk die Qualitätsentwicklung einerseits selbstbewusst voranzutreiben, andererseits aber auch die Besonderheiten der Jugendarbeit insbesondere deren Selbstorganisation und Strukturen zu achten.

Neben den in § 79a sind auch die allgemeinen Leitziele und Grundsätze des SGB VIII als Qualitätsmerkmale zu berücksichtigen, für die Jugendarbeit sind dies insbesondere die den §§ 11 und 12 SGB VIII zugrundeliegenden Prinzipien der Partizipation, selbstbestimmte und selbstorganisierte Handlungsformen und -strukturen, Förderung der Jugendverbände u. dergl. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verbandsautonomie und die Selbstorganisation nicht durch vermeintliche Standards überreglementiert werden, sondern seitens der öffentlichen Träger die Qualität insbesondere durch beratende, unterstützende und fördernde Kriterien gesichert und weiterentwickelt wird. Es sollte zum einen auf eine angemessene Ausstattung der Jugendarbeit (v.a. strukturell, personell, finanziell) bei den öffentlichen und freien Trägern und zum anderen darauf geachtet werden, dass eine Reglementierung nur an den tatsächlich erforderlichen und angemessenen Stellen verbindlich festgeschrieben wird.

Es ist daher allen Trägern der Jugendarbeit zu empfehlen, sich intensiv in die Qualitätssicherungs- und –entwicklungsmaßnahmen und deren konzeptionelle Erarbeitung bzw. Fortschreibung einzubringen, sei es im Jugendhilfeausschuss, sei es durch sonstige Formen der aktiven Beteiligung.