Hessischer Jugendring
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Paragraf 72a

Was steht drin?

§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 82bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Person mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen nach § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Person mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern oder nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme im das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Anderenfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
Durch das Bundeskinderschutzgesetz hat § 72a SGB VIII sowohl eine neue Bezeichnung als auch eine völlig neue Struktur erhalten.
§ 72a SGB VIII soll regeln, wer im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe nicht mehr tätig werden darf.
§ 72a Abs. 1 SGB VIII regelt dies einerseits für Beschäftigte bei den öffentlichen Trägern, also die Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages für den öffentlichen Träger tätig werden. Andererseits werden ebenfalls die Personen erfasst, die der öffentliche Träger zur Aufgabenwahrnehmung vermittelt. Bei letzteren handelt es sich z.B. um Pflegeeltern.
In § 72a Abs. 2 SGB VIII ist festgelegt, dass die öffentlichen Träger aufgrund von Vereinbarungen dafür Sorge tragen müssen, dass auch bei den freien Trägern beschäftigte Personen nicht einschlägig vorbestraft sind. Hierunter fallen (wie auch schon bisher) zum Beispiel in der Regel die hauptberuflichen, pädagogischen Mitarbeiter/innen der Jugendverbände.
Die Absätze 3-5 befassen sich dann mit dem Tätigwerden Neben- und Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit. Diese Regelungen waren schon sehr frühzeitig Gegenstand intensiver Diskussionen. Bedauerlicherweise sind die Regelungen nicht so beschaffen, dass Rechtsklarheit entsteht, sondern dass an vielfältigen Stellen weite Interpretationsspielräume bestehen und auch die erforderliche Bestimmtheit dieser Regelung zweifelhaft ist.
Während Absatz 3 die Voraussetzungen beschreibt, nach denen der öffentliche Träger Ehren- und Nebenamtliche nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis einsetzen darf, regelt Absatz 4 in paralleler Struktur zum Absatz 3, dass die öffentlichen Trägern mit den freien Trägern entsprechende Vereinbarungen abschließen müssen. Absatz 5 ergänzt die Regelung dann um eine nicht einfach zu lesende und zu verstehende Datenschutzregelung für die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse von Ehren- und Nebenamtlichen.

Was bedeutet das?

Die Verpflichtungen des § 72a SGB VIII ergeben sich für die öffentlichen Träger. Sie werden einerseits verpflichtet, bzgl. der für die tätigen Personen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Führungszeugnisse einzusehen und zum anderen mit den freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen nach Absatz 2 und 4 abzuschließen.
Anders als bisher beziehen sich die Vorgaben zum Abschluss von Vereinbarungen mit den freien Trägern nicht nur auf die Träger von Einrichtungen und Diensten (vgl. § 72a SGB VIII a.F.) sondern auf alle freien Träger der Jugendhilfe.
Einschlägige Vortat
Zu beachten ist, dass nur einschlägige Vortaten, nämlich die in § 72a SGB VIII genannten Straftatbestände des Strafgesetzbuches dazu führen, dass die betreffende Person aufgrund von § 72a SGB VIII keine Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen kann. Das erweiterte Führungszeugnis weist aber nicht nur die Vorstrafen aufgrund der in § 72a SGB VIII benannten Straftaten aus, sondern darüber hinaus auch die Verurteilungen aufgrund anderer Straftaten, wenn diese aufgrund der erforderlichen Mindeststrafhöhe nach den allgemeinen Vorschriften des BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei Erwachsenen sind das in der Regel die Verurteilungen zu einer eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (vgl. § 32 BZRG).
Es besteht daher möglicherweise eine Gefahr, dass Vorverurteilungen aufgrund anderer Straftaten in die Bewertung nach § 72a SGB VII einbezogen werden, obwohl dies weder vorgesehen noch grundsätzlich ratsam ist. Festzustellen ist, dass für die Feststellung einer einschlägigen des § 72a SGB VIII allein auf etwaige Verurteilungen nach den in § 72a SGB VIII benannten Straftatbeständen abzustellen ist.
Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind in § 2 SGB VIII beschrieben (s. u. 4.1.3). Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten ergaben sich hier eine Reihe von Unstimmigkeiten zwischen Regelung und gesetzlicher Intention, da nach der Gesetzesbegründung eine Reihe von Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich in ähnlicher Weise gefahrenträchtig für Kinder und Jugendliche sein können von der Regelung nicht erfasst werden (z. B. nach der Gesetzesbegründung S. 26: „die Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr, Kirchenchorleitung und „klassische“ Sportvereine außerhalb der Jugendarbeit“). Die Ursache dieser Begrenzung liegt aber gerade darin, dass der Regelungsbereich des SGB VIII eben auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 SGB VIII begrenzt ist und darüber hinaus keinen sachlichen Anwendungsbereich eröffnet. Eine umfassende Regelung war daher im Rahmen des SGB VIII nicht möglich. Hier hätten nur andere Regelungsformen, z. B. die konsequente und systematisch zutreffendere Umsetzung des Tätigkeitsausschlusses als strafrechtliche Sanktion, die durch den Strafrichter im Rahmen der Verurteilung ausgesprochen wird wie dies bei Berufsverboten möglich ist, Abhilfe schaffen können. Da jedoch eine Regelung im SGB VIII geschaffen wurde, kann diese auch zwingend nur den Anwendungsbereich des SGB VIII regeln.

Auswirkungen auf die Jugendverbandsarbeit

Die Auswirkungen auf die Jugendverbandsarbeit sind in diesem Paragrafen absehbar am größten. Die Auswirkungen sind am besten nach Absätzen differenziert zu betrachten.
Absatz 2 bedeutet, wie bisher, dass hauptberufliche pädagogische Kräfte bei freien Trägern, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen abgeben müssen. Diese Regelung wird in der Praxis auch schon angewandt.
Neu sind vor allem die Absätze 3 und 4. Durch Absatz 4 werden die öffentlichen Träger dazu verpflichtet, mit den freien Trägern Vereinbarungen darüber zu schließen, für welche Tätigkeiten von ehrenamtlich Aktiven nach den Kriterien „Art“, „Intensität“ und „Dauer“ zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Den ersten Schritt muss der öffentliche Träger tun. Soweit noch nicht geschehen, wird er auf die Jugendverbände zugehen und ihm einen Vorschlag für eine Vereinbarung vorlegen. Was ist zu beachten? Beide Seiten müssen die Vereinbarung erfüllen können. Jugendverbände sollten sich überlegen, was entsprechende Regelungen zum Führungszeugnis für die eigene Praxis bedeuten und wie sie ggf. umzusetzen wären. Es kann sinnvoll sein, eine Befristung in die Vereinbarungen mit einzubauen, um die Regelungen zunächst in der Praxis ausprobieren zu  können. Es ist euer gutes Recht, die über die Vereinbarungen den Jugendhilfeausschuss beraten zu lassen. Auf Landesebene wird derzeit noch an Mustervereinbarungen gearbeitet, die von möglichst vielen Partnern getragen sein sollen. Mit dem Ergebnis ist aber nicht vor dem Frühjahr 2013 zu rechnen.

Im Absatz 5 geht es um den Datenschutz, der bei dem sensiblen Thema Führungszeugnisse eine wichtige Rolle spielt. Im Rahmen des Gesetzes ist nur eine Einsichtnahme des Führungszeugnisses im wörtlichen Sinne erlaubt: Der oder die Ehrenamtliche zeigt dem oder der Verantwortlichen im Verband das Führungszeugnis. Weder das Original noch eine Kopie bekommt der Verband. Für die eigenen Unterlagen (Dokumentation) ist zu empfehlen, ein Liste aller betroffen ehrenamtlich Tätigen zu erstellen, sie aktuell zu halten und darin zu vermerken, ob und wann ein Führungszeugnis eingesehen wurde. Diese Liste ist ein sensibles Dokument! Sie sollte nur denjenigen zugänglich gemacht werden, bei denen dies unbedingt notwendig ist. Die Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Das Jugendamt darf keine Einsicht oder Herausgabe fordern, auch nicht im Rahmen einer Verwendungsnachweisprüfung. Sollte der Verband anstreben, die Prüfung des Führungszeugnisses einer anderen Stelle (z.B. dem Landesverband oder Erwachsenenverband) zu überlasse, ist ein schriftliches Einverständnis der oder des Ehrenamtlichen unverzichtbar. Das Führungszeugnis ist grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit (Ausnahme F 5.4.) einzusehen. Das Führungszeugnis sollte zu diesem Zeitpunkt maximal drei Monate alt sein. Spätestens nach fünf Jahren muss ein aktuelles Führungszeugnis eingesehen werden. Eine Schwäche des erweiterten Führungszeugnisses ist: Neben den für die Prüfung im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes notwendigen Vorstrafen (F 0) kann es auch andere enthalten. Ein Ausschluss von der ehrenamtlichen Tätigkeit soll aber nur nach dem Bundeskinderschutzgesetz, also nur aufgrund der im Gesetz benannten, ‚einschlägigen’ Vorstrafen (F 0) erfolgen. Die Einsichtnahme beschränkt sich deshalb darauf, ob Einträge zu diesen entsprechenden Paragrafen enthalten sind. Andere Einträge zu Paragrafen, die nicht in diesem Katalog stehen, sollten im Sinne des Persönlichkeitsschutzes nicht beachtet werden. Entsprechende Informationen dürfen unter keinen Umständen weitergegeben werden. Das erweiterte Führungszeugnis dient ausschließlich der Prüfung nach dem Bundeskinderschutzgesetz. Es darf daher nicht für andere Zwecke verwendet oder angefordert werden. Die oder der Ehrenamtliche muss bei der Beantragung deswegen eine entsprechende Bestätigung des Verbandes vorlegen.