Hessischer Jugendring
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Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit "Sonderurlaub"

Für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit gewährt das Land Hessen allen privat Beschäftigten,die über 16 Jahre alt sind, einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr.

Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiter_in, als pädagogische_r Betreuer_in oder als Helfer_in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Auch für Veranstaltungen, die zur Qualifikation für dieses Engagement dienen wie z.B. die Teilnahme an Tagungen oder Lehrgängen, besteht ein Anspruch auf Freistellung.

Anträge laufen über den jeweiligen Verband oder Verein

Der_die Ehrenamtliche wendet sich an die Jugendgruppe, den Verband oder Verein, die_der eine Freistellung anstrebt. Dann stellt der_die Ehrenamtliche einen Antrag auf Freistellung an den Landesverband. Dieser prüft die Angaben, stellt einen Antrag auf Freistellung an den_die Arbeitgeber_in der_des Ehrenamtlichen und leitet die Antragsdaten an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung weiter. Der Hessische Jugendring schickt dem_der Arbeitgeber_in bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Befürwortung der Freistellung.

Je nach Art des Veranstalters (Mitglied im Hessischen Jugendring, im Sportbereich tätige und sonstige Jugendgemeinschaften) unterscheidet sich der Weg der Antragsstellung. In der Infobroschüre „Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit“ sind diese verschiedenen Wege ausführlich dargelegt.

Teilnahmebescheinigung ab sofort notwendig: Arbeitgeber_innen brauchen für den Antrag auf Rückerstattung der Lohnkosten ab 1. Januar 2013 eine Teilnahmebestätigung des Verbandes, worin dem_der Arbeitnehmer_in die Teilnahme an der Maßnahme für den beantragten Zeitraum bescheinigt wird.   

Wichtiger Hinweis aus aktuellem Anlass: Selbstständige haben keinen Anspruch auf Erstattung von Lohnkosten

Selbstständige werden hiermit darauf hingewiesen, dass es im HKJGB keine gesetzliche Grundlage für eine Erstattung der Lohnkosten an selbstständig Tätige gibt. Gesetz und Kommentierung heben auf den Beschäftigungsbegriff ab. Danach können Selbstständige nur eine Erstattung erhalten, soweit sie über einen Arbeitsvertrag verfügen und damit in einem Dienstschuldverhältnis stehen (z.B. als Geschäftsführer_in in einer eigenen Firma).

Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) lehnt mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen alle Anträge von selbstständig Tätigen auf Lohnkostenerstattung ab, die nicht in einem solchen Dienstschuldverhältnis stehen. In den Anträgen, die der hjr bearbeitet, ist nicht klar erkennbar, ob der_die ehrenamtlich Tätig_e in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist. Die Befürwortung des Hessischen Jugendrings bezieht sich auf die Veranstaltung, für die eine Freistellung beantragt wird. Die Prüfung des Anspruchs auf Lohnkostenerstattung obliegt dem HAVS.