Hessischer Jugendring
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Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger

Problem / Fragestellungen

Was ist unsere Aufgabe nach dem in Kraft treten des Bundeskinderschutzgesetzes?
Können wir etwas Wichtiges bei der Umsetzung verpassen?

Hintergrund

Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet dazu, dass auch freie Träger, also unter anderem Jugendverbände, dafür sorgen, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Personen tätig werden, die für eine begangene Straftat nach den Paragrafen §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Ende 2016 wurde der Katalog der einschlägigen Straftaten um die Straftaten nach den Paragrafen 184i und 201a StGB erweitert. Als Instrument sieht das Gesetz das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vor. Bei jeder Tätigkeit von Ehrenamtlichen soll allerdings unterschieden werden, ob nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Führungszeugnispflicht besteht. In Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger, im Regelfall das Jugendamt, soll dies festgehalten werden. Beide Seiten sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten und müssen den Vereinbarungen zustimmen. Von der Bundessebene gibt es Umsetzungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz, an denen man sich orientieren kann.

Ziele

Wir haben die Tätigkeiten, die in unserer Praxis ausgeübt werden nach Art, Intensität und Dauer diskutiert.

Wir haben mit unserem öffentlichen Träger gemeinsam eine Vereinbarung getroffen.

Praxis und Methoden

Den ersten Schritt muss der öffentliche Träger tun. Soweit noch nicht geschehen, wird er auf die Jugendverbände zugehen und ihnen einen Vorschlag für eine Vereinbarung vorlegen. Was ist zu beachten?
Beide Seiten müssen die Vereinbarung erfüllen können.
Jugendverbände sollten sich überlegen, was entsprechende Regelungen zum Führungszeugnis für die eigene Praxis bedeuten und wie sie ggf. umzusetzen wären.
Es kann sinnvoll sein, eine Befristung in die Vereinbarungen mit einzubauen, um die Regelungen zunächst in der Praxis ausprobieren zu können.
Es ist euer gutes Recht, den Jugendhilfeausschuss  über die Vereinbarungen beraten zu lassen.